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Festbetrag der gesetzlichen Krankenkasse zu Hörgeräten

Wir helfen Ihnen gern bei der Abwicklung mit Ihrer Krankenversicherung.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sie haben einen Anspruch auf „aufzahlungsfreie“ Hörhilfen, das sind die Hörgeräte zum Nulltarif.
  • Pro Hörgerät fällt eine gesetzliche Zuzahlung von 10 € an, außer Sie sind von Ihrer Krankenkasse von Zuzahlungen befreit.
  • Die Hörsysteme müssen geeignet und qualitativ hochwertig sein und medizinisch notwendig sein. Deshalb brauchen Sie eine Verordnung Ihres HNO-Arztes als Nachweis für die medizinische Notwendigkeit.
  • Gut zu wissen:
  • Mehrkosten aufgrund eines höherwertigen Gerätes und eines besonderen Gerätes, das nicht medizinisch notwendig ist, müssen Sie selber tragen.
  • Für das zweite Hörgerät zahlen die Krankenkassen einen deutlich geringeren Betrag, auch wenn für beide Ohren ein Hörgerät benötigt wird. Diesen Betrag ca. 153€ gibt der Hörakustiker nicht an sie weiter sondern trägt er selbst. 
  • Die gesetzliche Krankenkasse zahlt aller 6 Jahre den Festbetrag für neue Hörsysteme.

Was zahlt die Krankenkasse jetzt konkret zum Hörgerät dazu?

Wenn Sie ein Hörgerät benötigen und eine entsprechende Verordnung Ihres HNO-Arztes vorlegen, erhalten Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse leisten einen Festbetrag von bis zu 719 Euro für das erste Hörgerät. Für ein zweites Hörgerät im Rahmen einer sogenannten binauralen Versorgung, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung weniger, insgesamt für beide Ohren maximal 1.288 Euro. Die Höhe der Kostenübernahme unterscheidet sich allerdings von Krankenkasse zu Krankenkasse etwas.

Die AOK zahlt für das erste Hörgerät 685 Euro, für das zweite bis zu 532 Euro, also über 1.200 Euro für beide Hörsysteme.

Im Falle einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit liegt die Zuzahlung der AOK bei bis zu 840 Euro für das erste und bis zu 672 Euro für das zweite Hörgerät, also mehr als 1.500 € für beide Hörsysteme.

Für schwerhörige Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden von der AOK grundsätzlich bis zu 1.000 Euro je Hörhilfe übernommen

Außerdem bezuschusst die gesetzliche Krankenkasse auch die Kosten für die Ohrpass-Stücke, die sogenannten Otoplastiken, die individuell für den Gehörgang angefertigt werden. Aktuell übernimmt sie 33,50 Euro pro Stück. 

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt eine Reparaturpauschale von bis zu 150 € je Gerät für die laufenden 6 Jahre.  Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zahlt die Krankenversicherung sogar die Batterien für den laufenden Betrieb.

Nach 6 Jahren kann eine Folgeversorgung für neue Hörgeräte bei der Krankenversicherung beantragt werden. Außer: Ihr HNO-Arzt attestiert Ihnen eine Verschlechterung des Hörvermögens um 15 dB.oder mehr. Dann ist auch eine vorzeitige Wiederversorgung möglich.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Krankenkasse

Damit Sie Ihren Krankenkassen-Zuschuss beantragen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr HNO-Arzt muss einen Sprachhörtest mit Ihnen gemacht haben und Ihre Verstehensquote lag unter 80%.
  • Ihr Hörverlust liegt im Bereich der Hauptfrequenzen zwischen 500 und 4000 Hertz unter 30dB. Bei einseitiger Schwerhörigkeit muss ein Hörverlust von mindestens 30 dB vorliegen.
  • Ihr HNO-Arzt stellt Ihnen eine medizinische Verordnung (Rezept) über die Notwendigkeit einer Hörhilfe aus. Es muss kein konkretes Hörgerät auf dem Rezept angegeben werden.
  • Das gewählte Hörgerät erfüllt den Mindeststandard der Digitaltechnik: Es hat mindestens 4 Kanäle zum Einstellen der Klangqualität und 3 Hörprogramme, Rückkopplungs- und Störgeräusch-Unterdrückung. .

Mit der Verordnung Ihres HNO-Arztes kommen Sie dann zu uns. Wir erstellen gemeinsam Ihre Höranalyse und beraten Sie rund um das Thema besser hören. Gemeinsam finden wir das richtige Hörsystem für Sie und passen es ganz individuell auf Ihre Bedürfnisse an. Die  Abwicklung mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erledigen wir für. Mit dem Hörsystem Ihrer Wahl machen sie einen Abschluss-Check bei den HNO-Arzt und Ihr neues Hör-Erlebnis kann losgehen.

 

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